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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.04.1999 - 11 Sa 1157/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TVSozSich auf Arbeitslosenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Wortlaut des § 4 TVSozSich lässt sich auch bei Beachtung des tariflichen Gesamtzusammenhangs nicht entnehmen, dass der entlassene Arbeitnehmer eine Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 90 % des ursprünglichen Arbeitsentgelts verlangen kann, wenn er keine oder nur eine gekürzte Arbeitslosenhilfe erhält.

2. Durch die Rechtsänderungen durch Art. 11 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) (§ 242 x Abs. 7 i.V.m. § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG, § 194 SGB III) sind Leistungen des früheren Arbeitgebers, die unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe erbracht werden, bei der Arbeitslosenhilfe als Einkommen zu berücksichtigen. Hierdurch ist in § 4 Ziffer 2 a TVSozSich seit dem 01.04.1997 eine nachträgliche tarifliche Regelungslücke entstanden.

3. Da zur Schließung dieser Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen, muss es den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben, durch entsprechende Vereinbarungen diejenige Lösung auszuhandeln, die nach ihren Vorstellungen im Hinblick auf den Zweck der Regelungen am besten geeignet ist, die entstandene Lücke zu schließen. Eine richterliche Anpassung des Tarifinhalts scheidet daher aus.

 

Normenkette

TVSozSich § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2563/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.07.2002; Aktenzeichen 6 AZR 239/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaisers lautern vom 15.07.1998 – Az.: 3 Ca 2563/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Tenor wird zur Klarstellung wie folgt, neu gefasst:

Die Klage wird als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Überbrückungsbeihilfe bei Bezug von Arbeitslosenhilfe  Orientierungssatz Nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß von Arbeitslosigkeit ...

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