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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.02.2007 - 10 Sa 622/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuverdienstgrenze. Überbrückungsbeihilfe. Überbrückungsbeihilfe und Einkommen

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 8 Ziff. 1c TV Soziale Sicherung stellt nicht darauf ab, wann der Arbeitnehmer frühestmöglich einen Rentenanspruch verwirklichen könnte. Vielmehr müssen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen des Rentenstammrechts gegeben sein. Dazu gehört auch das Nichtüberschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI.

 

Normenkette

TV-SozialeSicherung § 2 Ziff. 1, § 2 Ziff. 5a, § 4 Ziff. 1, § 4 Ziff. 5a, § 8 Ziff. 1c

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen 2 Ca 578/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.07.2006, Az: 2 Ca 578/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auch für die Zeit nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch eine Überbrückungsbeihilfe gemäß den Vorschriften des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soziale Sicherung) zu gewähren.

Die am 22.04.1946 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.1972 bis zum 30.09.2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Seit dem 01.10.2004 bezog sie eine monatliche Überbrückungsbeihilfe nach Maßgabe des TV Soziale Sicherung.

In der Zeit vom 01.10.2004 bis zum 17.10.2005 war die Klägerin arbeitslos. Seit dem 18.10.2005 steht sie wieder in einem Arbeitsverhältnis und bezieht dabei durchgängig ein Arbeitsentgelt, welches die in § 34 Abs. 3 SGB VI normierte Hinzuverdienstgrenze überschreitet.

Für die Zeit ab dem 01.05.2006 sieht die Bekla...

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