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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.11.2013 - 8 Sa 238/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einseitige Verringerung der Arbeitszeit einer Kraftfahrerin bei den US-Stationierungsstreitkräften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bestimmungen in § 9 TVAL II und in Nr. 2 des Anhangs F zum TVAL II berechtigen die Arbeitgeberin, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise wieder bis auf das Maß der tariflichen Normalarbeitszeit zu verkürzen; dabei ist es für die Befugnis der Arbeitgeberin, die Arbeitszeit nach diesen Bestimmungen zu reduzieren, ohne Belang, ob die vorherige Ausdehnung der Arbeitszeit von den tariflichen Vorschriften gedeckt war.

2. Das Recht der Arbeitgeberin, eine wirksam angeordnete Arbeitszeitverlängerung ganz oder teilweise wieder rückgängig zu machen, besteht erst Recht dann, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit tarifwidrig war.

3. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO, wenn die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmerin ausdrücklich unter Hinweis auf ihre Gleichstellung (wenn auch unter Nennung einer unzutreffenden Vorschrift) beantragt hat, sie "zukünftig gem. .. SGB VIII von Überstunden freizustellen"; Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX ist jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit.

 

Normenkette

SGB IX § 124; TVAL II § 9; TVAL-II § 9 Nr. 4; TVAL II § 9 Anhang F Nr. 2 Buchst. a

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 30.04.2013; Aktenzeichen 8 Ca 23/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.4.2013, Az.: 8 Ca 23/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit der ...

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