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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.08.2006 - 11 Sa 289/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung, betriebsbedingte. Versetzungsrecht. Beendigungskündigung bei Filialschließung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bezüglich der Frage, ob es sich bei einer Filiale um einen selbständigen Betrieb oder um einen unselbständigen Betriebsteil handelt, ist von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen.

2. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber der eine Vertretungsklausel im laufenden Arbeitsverhältnis für Vertretungsanordnungen gegenüber dem Arbeitnehmer nutzt, sich dann aber nach einer betriebsbedingten Kündigung bezüglich der Frage des auswahlrelevanten Personenkreises im Rahmen der Sozialauswahl auf deren Unwirksamkeit beruft.

 

Normenkette

BGB § 2; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 4 Ca 1317/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.04.2008; Aktenzeichen 2 AZR 879/06)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das am 02.03.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az.: 4 Ca 1317/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelasssen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren wehrt sich die Klägerin gegen eine ihr gegenüber seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Beendigungskündigung.

Die 1974 geborene Klägerin ist seit dem 01.05.1998 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.915,– EUR.

Die Klägerin schloss am 03.08.1998 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Arbeitsvertrag. Danach war sie zunächst im W Ludwigshafen, Kostenstelle 93510 eingesetzt. Hierbei handelte es sich um die Filiale 265 in Ludwigshafen-Rheingönheim. Bezüglich der zwischenzeitlich erfolgten Umstrukturierungen der V Gruppe wird auf die Ausführungen im Beklagtenschriftsatz vom 04.01.2006 (Bl. 12...

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