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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.08.2013 - 11 Sa 112/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Institutioneller Rechtsmissbrauch bei nicht nur vorübergehender Überlassung einer Leiharbeitnehmerin. Feststellungsklage zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin bei Umgehung tariflicher Vergütung durch Einschaltung einer konzernrechtlich verbundenen Personalservicegesellschaft

Leitsatz (redaktionell)

1. Die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ist jedenfalls seit in Krafttreten der Regelungen im Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung - vom 28.04.2011 (BGBl. I, S. 642 f.) mit Wirkung zum 01.12.2011 unwirksam.

2. Eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Entleiherin eine bestimmte Leiharbeitnehmerin ohne zeitliche Begrenzung entleiht und auf einem Arbeitsplatz, für den ein dauernder Beschäftigungsbedarf besteht, einsetzt oder einsetzen will; dem stehen rechtliche Möglichkeiten, den Überlassungsvertrag zu kündigen oder eine Abberufung der Leiharbeitnehmerin zu veranlassen, nicht entgegen.

3. Nach dem Grundsatz des institutionellen Rechtsmissbrauchs ist die Rechtverteidigung der Entleiherin, dass es mit dem Vorliegen der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis an der Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses zwischen der Personalservicegesellschaft als Verleiherin und der Arbeitnehmerin als Leiharbeitnehmerin nach § 9 Nr. 1 AÜG fehlt, rechtsmissbräuchlich, wenn die Entleiherin unter Zwischenschaltung einer Personalservicegesellschaft die Grenze des Erlaubten in der Weise überschreitet, dass sie die Arbeitnehmerin in gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG seit dem 01.12.2011 unwirksamer Weise nicht nur vorübergehend von der Personalservicegesellschaft entleiht und in ihrem Betrieb einsetzt; gemäß § 10 Abs. ...

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