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LAG Rheinland-Pfalz Teilurteil vom 02.07.1997 - 8 Sa 230/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung eines mit Mutter- und Tochterfirma abgeschlossenen und als einheitlich anerkannten Arbeitsvertrag. Umsetzungsmöglichkeit. Kündigung und Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Arbeitsverträge mit zwei verschiedenen Arbeitgebern, die jedoch im Mutter-Tochterverhältnis stehen, geschlossen, so muß geprüft werden, ob die Einzelverträge jeweils für sich, eine abschließende und sinnvolle Regelung darstellen, die ohne den anderen Vertrag zu berücksichtigen, wirksam sein können. Wenn der eine Vertrag nur mit dem anderen Vertrag wirksam sein kann, so kann eine Kündigung nur von beiden Vertragsparteien gemeinsam erklärt werden. Liegt das mögliche Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers auf einem Kontinent und kann es mehrere selbständige Tochterfirmen betreffen, so ist die Mutterfirma gehalten, die Behauptung, man habe im gesamten Bereich des Kontinentes keine freie Stelle auf der der Arbeitnehmer beschäftigt werden kann, unter Beweisangebot zu stellen, weil hier eine Umkehr der Beweislast anzunehmen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Mutterfirmenvertrages verpflichtet ist, bei den anderen Tochterfirmen auf dem Kontinent die Arbeit aufzunehmen.

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 10.01.1996; Aktenzeichen 8 Ca 1904/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen 2 AZR 648/97)

 

Tenor

1.

DasUrteil desArbeitsgerichts Ludwigshafen vom10.01.1996 wird hinsichtlich Ziffer 1 und 2 des Tenors teilweise abgeändert und neu gefaßt wie folgt.

2.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der B. vom 31.05.1994, noch durch die Kündigung der Beklagten vom 20.06.1994 aufgelöst worden ist.

3.

Unter Zurückweisung des Beschäftigungsantr...

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