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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.07.2009 - 1 Ta 171/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsleistung, Freistellung. Beschlussverfahren. Freistellung. Gegenstandswert. Hilfswert. Regelwert. Streitwert. Verfügung, einstweilige. Hilfswert in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Freistellung eines Betriebsratsmitglied für Betriebsräteversammlung. Verschlechterungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannten Betrag von 4.000 Euro handelt es sich um keinen „Regelwert”, sondern um einen Hilfswert, auf den nur dann abzustellen ist, wenn im Einzelfall alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung fehlen.

2. Begehrt der Betriebsrat die „Freistellung” eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeitsleistung für die Teilnahme an einer zentral durchgeführten Betriebsräteversammlung, dann kann hierfür nicht auf den Hilfswert von 4.000 Euro abgestellt werden, sondern auf den Arbeitsverdienst des Betriebsratmitglieds für die fragliche Zeit (Fortführung von 1 Ta 80/08).

3. Anders als im Verfahren nach § 68 Abs. 1 GKG gilt im Beschwerdeverfahren von § 33 Abs. 3 RVG das Verbot der reformatio in peius.

4. Die Kostenfreiheit aus § 2 Abs. 2 GKG für das Beschlussverfahren gilt nicht für ein vom Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in dieser Verfahrensart durchgeführtes Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 17.06.2009; Aktenzeichen 1 BVGa 6/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.06.2009 – 1 BVGa 6/09 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats die...

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