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LAG Nürnberg Urteil vom 19.11.2003 - 4 Sa 25/03

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Revision eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt. Ausgleichsquittung

 

Leitsatz (redaktionell)

Unterzeichnet der Arbeitnehmer gesondert die in einer Ausgleichsquittung neben anderen Punkten enthaltene Erklärung, er habe keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber, kann er sich nicht ohne weiteres darauf berufen, die Unterzeichnung des Formulars bei Aushändigung der Arbeitspapiere sei ihm als bloße Formalität bei der technischen Abwicklung des Ausscheidens erschienen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Aktenzeichen 5 Ca 176/02 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen 10 AZR 661/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – in Ziffern 1 und 2 abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer Ausgleichsquittung um die anteilige Zahlung eines 13. Monatsgehalts für 2001.

Der Kläger war vom 01.04.2000 bis 31.10.2001 bei der Beklagten beschäftigt.

Nach § 13 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 07.12.1999 steht ihm ein „13. Monatsgehalt” zu.

Mit Schreiben vom 13.10.2001 kündigte der Kläger zum 15.11.2001 (Bl. 35 d.A.).

Unter dem 31.10.2001 erstellten die Parteien eine „Ausgleichsquittung und Empfangsbestätigung für die Arbeitspapiere” (Bl. 14 d.A.). In Ziffer 1. stellten die Parteien u.a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2001 fest. Weiterhin erklärte der Kläger in Ziffer 2., dass er „keine Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrunde – auch evtl. Lohnfortzahlungsansprüche oder Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot habe, und alle meine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Been...

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