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LAG Nürnberg Urteil vom 10.02.1999 - 4 Sa 900/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

Leitsatz (amtlich)

1. Aus der Regelung des § 1 Abs. 5 KSchG i. d. Fassung vom 24.03.1997 ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung, daß – im Falle des Abschlusses eines Interessenausgleichs mit erstellter Namensliste der von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer nach § 112 BetrVG – die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG vor Ausspruch konkreter Kündigungen aus der Namensliste entbehrlich wäre. Solches läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Vermeidung rechtsförmelnder Betrachtungsweise rechtfertigen.

2. Das Verfahren nach § 112 BetrVG kann allerdings mit dem Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG verbunden werden, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. In diesem Fall müssen weiterhin alle Voraussetzungen des Verfahrens nach § 102 BetrVG erfüllt sein.

3. Die Berufungskammer hat Bedenken, ob eine konkludente Verbindung des Anhörungsverfahrens mit dem Verfahren nach § 112 BetrVG möglich ist. Dies grundsätzlich zu entscheiden, bestand jedoch mangels entsprechenden Parteivortrags kein Anlaß.

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 5 Fassung: 24.03.1997; BetrVG § 102; BetrVG § 112

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 19.11.1997; Aktenzeichen 6 Ca 728/97 A)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen des Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 19.11.1997 Az.: 6 Ca 728/97 A – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung datiert vom 25.03.1997, dem Kläger zugegangen am 04.04.1997, zum 30.06.1997.

Er war seit 09.04.1990 als Metallarbeiter bei der Beklagten gegen eine durchschnittliche Monatsvergütung von DM 3.500,– beschäftigt.

Am 24.03.1997 unterzeichneten di...

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  (1) 1Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. 2Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. 3Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.  (2) 1Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche ...

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