Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrfache Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin zum Zwecke der Promotion und weiteren wissenschaftlichen Qualifikation
Leitsatz (amtlich)
Verträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Universität zum Zweck der Promotion und einer sich anschließenden weiteren wissenschaftlichen Qualifikation können gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren auch mehrfach verlängert werden.
Normenkette
WissZeitVG § 2; BGB § 242; WissZeitVG §§ 1, 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 4
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 22.01.2013; Aktenzeichen 10 Ca 1349/12) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22.01.2013, Az.: 10 Ca 1349/12, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer vereinbarten Befristung zum 31.08.2012.
Die am 01.04.1958 geborene Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 16.10.2000 als wissenschaftliche Mitarbeiterin gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 5.100,11 beschäftigt, dies auf der Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge.
In dem ersten Vertrag vom 16./24.10.2000 (Kopie Bl. 9 d.A.) wurde eine Beschäftigung vom 16.10.2000 bis 15.10.2004 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für klassische Archäologie vereinbart. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages wurde geregelt, dass die Beschäftigung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin auch ihrer Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder ihrer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG) dient, insbesondere der Vorbereitung einer Promotion.
Ihr...