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LAG Niedersachsen Urteil vom 19.06.1998 - 3 Sa 2220/97

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Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 02.09.1997; Aktenzeichen 1 Ca 64/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 02.09.1997 – 1 Ca 64/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land über den 07.02.1997 hinaus, hilfsweise die Verurteilung zum Abschluß eines Arbeitsvertrages. Ferner begehrt er Vergütungszahlung für den Zeitraum vom 08.02. bis 30.04.1997.

Der am … geborene Kläger war seit dem … bei dem beklagten Land als Straßenwärter beim … beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter im Land Niedersachsen Anwendung. Gemäß Bescheid vom 05.10.1994 des Arbeitsamtes Osnabrück ist der Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt.

Aufgrund einer Herzerkrankung war der Kläger in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, weiter als Straßenwärter zu arbeiten. Auf seinen Antrag vom 16.01.1996 gewährte die LVA Hannover dem Kläger durch Bescheid vom 05.11.1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Wirkung vom 01.11.1995. Am 21.11.1996 erteilte der Arzt des Klägers diesem eine ärztliche Bescheinigung mit folgendem Inhalt: „… im Rahmen …. seines med. Leistungsvermögens ab 25.11.96 arbeitsfähig!”

Der Kläger meldete sich daraufhin zur Arbeit beim … Zu einer Weiterbeschäftigung kam es in der Folgezeit nicht. Auf Antrag des beklagten Landes vom 27.11.1996 erteilte das … gemäß § 22 i.V.m. §§ 15 ff. des Schwerbehindertengesetzes die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Das beklagte Land teilte dem Kläger daraufhin unter dem 12.02.1997 schriftlich mit, daß sein...

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