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LAG Niedersachsen Urteil vom 17.06.2005 - 3 TaBV 19/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei einer Eingruppierung. Gemienschaftsbetrieb

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates nach § 99 BetrVG ist die Anwendbarkeit einer Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers (BAG, Beschluss vom 23.09.2003 – 1 ABR 35/02 – AP 28 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung = EzA § 99 BetrVG 2001 Nr. 3). Das gilt auch bei einem von mehreren Arbeitgebern gebildeten Gemeinschaftsbetrieb. Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob die Vergütungsordnung für den jeweils einstellenden Arbeitgeber gilt.

Normenkette

BetrVG § 99

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 10.11.2004; Aktenzeichen 9 BV 4/04)

Tenor

Die Beschwerde des Bet. zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.11.2004 – 9 BV 4/04 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nunmehr noch über die Frage, ob die Bet. zu 1) verpflichtet ist, den Arbeitnehmer L… in eine tarifliche Vergütungsgruppe des Gehaltstarifvertrages für die Firma „D…” einzugruppieren.

Die Bet. zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der Firma „D…” Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG (im folgenden: „D…”). Bet. zu 2) ist der bei der Firma „D…” gebildete Betriebsrat.

Die Bet. zu 1) beabsichtigte, Herrn L… als (bisher) einzigen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dies teilte sie dem Bet. zu 2) am 04.05.2004 mit. In der Anhörung heißt es, die Vergütung „die Vergütung ist frei vereinbart”. Der Bet. zu 2) widersprach der beabsichtigten Einstellung unter dem 10.05.2004. Im Verlaufe der erstinstanzlichen Verfahrens erklärte der Bet. zu 2) dann seine Zustimmung zur Einstellung von Herrn L….

Der Bet. zu 2) hat die Ansicht vertreten, die Firma „D…” sowie di...

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