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LAG Niedersachsen Urteil vom 17.02.1997 - 5 Sa 572/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Stade (Urteil vom 12.02.1996; Aktenzeichen 2 Ca 458/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 1 AZR 319/97)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 12. Februar 1996 – 2 Ca 458/94 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger noch restlicher Lohn zusteht.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 12. August 1985 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 8. August 1985 ein Arbeitsverhältnis. Unter Nr. 2 des Arbeitsvertrages findet sich folgende Vereinbarung:

„Der AN erhält einen Stundenlohn von brutto

DM 14,00

Lohnaufteilung:

Tariflohn

DM 12,60

Leistungszulage

DM 1,40

Ist in dem Lohn eine Leistungszulage über die tarifliche Absprache hinaus erhalten, so behält sich der AG vor, künftige tarifliche Erhöhungen hierauf anzurechnen.”

In der Folgezeit erfolgten verschiedene Lohnerhöhungen.

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat über die Anrechenbarkeit der Leistungszulage bei Tariferhöhungen führten Anfang 1988 zu einer „Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Leistungszulagen”. Diese Vereinbarung (Fotokopie Bl. 51 d.A.) hat folgenden Wortlaut:

Da wir über die Zahlung der Leistungszulage keine Einigung erzielen können, mit der der Betriebsrat zufrieden wäre, kommt der Betriebsrat auf Ihre Zusage vom 28.10.1997 zurück, in der Sie sagten:

Eine Einigung könnte dahingehend erzielt werden, daß zukünftige tarifliche Erhöhungen nicht mehr auf die Leistungszulage angerechnet werden, wenn der Betriebsrat keine weiteren rechtlichen Schritte unternimmt.

Der Betriebsrat versichert hiermit, im Bezug auf die Leistungszulage, keine weiteren rechtlichen Schritte zu unternehmen, wenn die Geschäft...

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