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LAG Niedersachsen Urteil vom 04.03.2013 - 10 Sa 856/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Dozent. Forschung. Lehre. Lehrkraft. Universität. Wissenschaftliches Personal. Befristung des Arbeitsvertrages einer Universitätslehrkraft für besondere Aufgaben nach dem WissZeitVG. Unwirksam befristeter Arbeitsvertrag einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an Landesuniversität bei fehlender wissenschaftlicher Betätigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzung für die Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist, dass der Arbeitnehmer dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens zuzuordnen ist, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieser Begriff ist eigenständig und abschließend. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an.

2. Der Begriff bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Es kommt also nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.

3. Eine Lehrtätigkeit ist nur dann wissenschaftliche Betätigung, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen.

 

Normenkette

NHG § 32; TzBfG § 17; WissZeitVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 31.05.20...

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