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LAG München Urteil vom 22.03.2005 - 11 Sa 617/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine umfassende vertragliche Neuregelung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kann auch dann eine individualrechtlich vereinbarte betriebliche Altersversorgung erfassen, wenn die vertraglichen Formulierungen nicht den Anforderungen genügen, die für Ausgleichsklauseln bzw. Abgeltungsregelungen in Aufhebungsverträgen gelten.

2. § 613 a Abs. 1 BGB steht einer vertraglichen Änderung der betrieblichen Altersversorgung mit dem neuen Arbeitgeber (Verzicht auf weitere dienstzeitabhängige Steigerungen) nicht entgegen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, die einer Interessenabwägung und Billigkeitsprüfung standhalten.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 613a

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 02.04.2004; Aktenzeichen 37 Ca 10237/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom02.04.2004 – 37 Ca 10237/03 – wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Endurteil in Ziff. 2 des Tenors in folgender Weise abgeändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Rente.

Der am 05.08.1941 geborene Kläger schied vorzeitig zum 30.11.2002 nach Alterszeit im Blockmodell aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Er bezieht seit dem 01.12.2002 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 265,10 Euro.

Sein Arbeitsverhältnis begann am 01.06.1978 bei der Firma … Werke München GmbH. Gem. § 6 des Einstellungsvertrages vom 14./19.04.1978 wurde ihm eine Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung der Firma … Werke vom 01.01.1972 zugesagt.

Am 01.09.1991 ging die Produktionsstätte in München und da...

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