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LAG München Urteil vom 20.05.1996 - 10a Sa 113/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Auslegung einer ablösenden Regelung mit Übergangsregelung. Eingriff in zeitanteilig erdiente Dynamik wegen mangelnder Finanzierbarkeit. Begriff rentennaher Jahrgang

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übergangsregelung in der die vorher geltende vollständig und von Beginn an ablösenden Richtlinie zur betrieblichen Altersversorgungsregelung der Beklagten kann nicht so ausgelegt werden, daß die zum Stichtag festgeschriebene unverfallbare Anwartschaft als Sockel für eine nachfolgend nach der neuen Richtlinie vorgenommene Errechnung von Steigerungsbeträgen verwendet wird (Divergenz zu LAG Nürnberg vom 13.12.1994 – 2 Sa 1092/93). Dies würde den durch die Neuregelung angestrebten Einspareffekt in sein Gegenteil verkehren.

Vielmehr ist die Neuregelung historisch und nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, daß die festgeschriebene Anwartschaft „eingefroren” bleibt, bis ein Vergleich der abgelösten mit der ablösenden Richtlinie zu einem höheren Anspruch aufgrund der neuen Richtlinie führt.

 

Normenkette

BetrAVG

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 16.12.1994; Aktenzeichen 17a Ca 20932/93)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. Dezember 1994 – 17a Ca 20932/93 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Alleinerbin des am 30.1.1996 im Ruhestand verstorbenen ehemaligen Angestellten der Beklagten … (Erblasser, künftig: E).

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Ansprüche des E auf betriebliche Altersversorgung auf Grund des alten oder neuen Leistungsrechts der Beklagten zu berechnen sind, und ob der Klägerin deshalb als Alleinerbin ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zusteht.

Der am 5.11.1928 geborene E war...

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