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LAG München Urteil vom 12.05.2005 - 2 Sa 1098/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterrichtung. Betriebsübergang. Anforderung an die Unterrichtung über einen Betriebsübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Monatsfrist zur Ausübung des Widerspruchsrechtes nach § 613a Abs. 6 BGB beginnt nur dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet wird.

2. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung über den Grund des Betriebsüberganges i.S.v. § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB bezieht sich auf die rechtsgeschäftlichen Grundlagen für den Betriebsübergang, nicht aber auf die Motive und Beweggründe.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Rosenheim (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 2 Ca 525/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen 8 AZR 305/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom17.8.2004 – 2 Ca 525/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen über den 31.1.2004 hinaus fortbestand.

Die am 6.9.1947 geborene Klägerin war seit 1.9.1967 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Beschließerin mit einem Monatsverdienst von EUR 2.100,– brutto. Die Beklagte betrieb eine Rehabilitationsklinik mit ca. 40 Beschäftigten. Im Gebäude neben der Fachklinik befand sich ein Pflegestift, das von der Firma X. mbH betrieben wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten war zugleich Geschäftsführer dieser Gesellschaft. In einem Beschlussverfahren stellte das Arbeitsgericht Rosenheim mit Beschluss vom 30.9.2003 fest, dass die Fachklinik und das Pflegestift einen gemeinsamen Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG darstellen. Dieser Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 9.1.2004 teilte die Bek...

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