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LAG München Urteil vom 11.01.2005 - 11 Sa 919/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungseinbehalt. Beteiligung des Arbeitnehmers an Aufwendungen der Altersversorgung. Kommunale Beschäftigte. Tierarzt

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 7 Abs. 1 VerTV-G hat ab dem 01.01.2001 keine Geltung mehr, weder unmittelbar noch mittelbar über § 16 ATV-K.

2. Aus § 39 Abs. 4 ATV-K i.V.m. seiner Anlage 5 „Altersvorsorgeplan 2001”) ergibt sich kein Recht des Arbeitgebers zum Vergütungseinbehalt, um den Arbeitnehmer an den Aufwendungen für die Altersversorgung zu beteiligen.

3. Auch Satzungsbestimmungen der Bayerischen Versorgungskammer können keine Grundlage für einen solchen Einbehalt bilden.

 

Normenkette

Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen vom 06.03.1967 (VersTV-G) § 7; Altersvorsorge-TV-Kommunal § 16

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 19.03.2004; Aktenzeichen 14 Ca 14131/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 3 AZR 273/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.03.2004 – Az.: 14 Ca 14131/03 – abgeändert und an Stelle der Nr. 1 gefasst wie folgt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

    EUR 1.109,29 (i. W.: eintausendeinhundertneun 29/100 Euro) netto

    nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2004 zu bezahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab Dezember 2004, jeweils zum Letzten des Monats, das vereinbarte Gehalt zu bezahlen hat ohne den Einbehalt eines einprozentigen Arbeitnehmeranteils als Zusatzbeitrag zur Abführung an die Bayer. Versorgungskammer.

II. Der Beklagte trägt die Kosten erster und zweiter Instanz.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte berechtigt ist, vom Gehalt des Klägers EUR 48,23 netto pro Monat als Eigenbeteiligu...

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