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LAG München Urteil vom 04.11.2011 - 3 Sa 541/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Sachaufklärung bei Beweisnot einer Partei

 

Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (Art. 6 Abs. 1 EMRK) gebietet es nicht, eine Partei ohne Rücksicht auf die nationalen Bestimmungen der §§ 447, 448 ZPO zu vernehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 249, 252; ZPO 287; BGB §§ 310, 307; ZPO §§ 253, 447-448; EMRK Art. 6

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 29.03.2011; Aktenzeichen 21 Ca 12312/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen 8 AZR 813/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.03.2011 - 21 Ca 12312/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.033,29 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers, eine Zielerreichung durch ihn gemäß einer Zielvereinbarung festzustellen, ihm einen restlichen Bonus zu zahlen, über die Verpflichtung der Beklagten, schriftlich zu erklären, dass er ein "PIP-Performance Improvement Program" genanntes Programm erfolgreich durchlaufen hat, auf Feststellung, dass die Auswertung der Zielvereinbarung 2009 und seine Aufnahme in das PIP rechtswidrig waren, des Weiteren über die von ihm begehrte Untersagung der Fortsetzung bzw. des erneuten Beginns von gesundheits- und persönlichkeitsverletzenden Handlungen, die in ihrer Zweckbestimmung auf seine psychische und soziale Destabilisierung gerichtet sind und in einem Beispielskatalog ("Insbesondere-Aufzählung") verdeutlicht werden, schließlich auf Entschädigung in Geld und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ...

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