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LAG München Beschluss vom 17.10.2012 - 11 TaBV 86/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zwischen dem Anwalt des Betriebsrats und der Arbeitgeberin. Zinsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung durch Vollstreckung überhöhter Kostenforderung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Leitsatz (redaktionell)

1. Wer durch eine Vollstreckung ungerechtfertigt bereichert ist, hat gemäß § 812 Abs. 1 BGB den zu viel vollstreckten Betrag zu erstatten; der Zinsanspruch folgt aus § 717 Abs. 2 ZPO, da gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 der Anspruch zurzeit der Zahlung als rechtshängig geworden anzusehen ist und damit ab dem Zahlungszeitpunkt Zinsen anfallen (§ 291 Satz 1 BGB).

2. § 717 Abs. 2 ZPO ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbar; § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG weist auf die Vorschriften des 8. Buches der ZPO hin, ohne § 717 Abs. 2 ZPO auszunehmen.

3. Eine Kostenentscheidung unter analoger Anwendung der §§ 91 ff. ZPO kommt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht in Betracht; dem Fehlen einer Regelung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass die Beteiligten eines Beschlussverfahrens ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

4. Auch wenn ausnahmsweise der Rechtsanwalt des Betriebsrats dessen Ansprüche aufgrund Abtretung gegenüber der Arbeitgeberin geltend macht, kann hinsichtlich einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Arbeitgeberin im Rahmen des Beschlussverfahrens nicht differenziert werden, da das Gesetz hierfür keinen Anhaltspunkt bietet und insoweit davon auszugehen ist, dass die typisierenden Wertungen des Gesetzes einheitlich für alle Fälle des Beschlussverfahrens getroffen werden müssen; da es letztlich immer noch...

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