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LAG München Beschluss vom 07.12.2023 - 2 TaBV 31/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Arbeitgebers der Zurverfügungstellung von Tablets oder Notebooks für den Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen

Leitsatz (redaktionell)

Ein Betriebsrat kann die unentgeltliche Überlassung von drei für Videokonferenzen geeigneten Tablets oder Notebooks mit Internetzugang sowie mit mindestens 7,9 Zoll Displaygröße und einer Kamera- und Lautsprecher-/Mikrofonfunktion verlangen.

Normenkette

BetrVG § 30 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 20.04.2023; Aktenzeichen 12 BV 246/22)

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20.04.2023, Az. 12 BV 246/22, abgeändert:

Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, dem Betriebsrat drei für die Durchführung von Videokonferenzen funktionsfähige Tablets oder Notebooks mit Internetzugang sowie mit mindestens 7,9 Zoll Displaygröße und einer Kamera- und Lautsprecher-/Mikrofunktion zur Verfügung zu stellen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin, dem zu 1. beteiligten Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen drei Tablets oder Notebooks zur Verfügung zu stellen.

Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Unternehmen im Textileinzelhandeln mit zahlreichen Filialen in Deutschland.

Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der in der Filiale Z, A-Stadt IV, gebildete dreiköpfige Betriebsrat.

Das Betriebsratsbüro, welches sich im selben Gebäude, aber nicht in der Filiale befindet, ist mit einem stationären Personal-Computer ohne Kamera und Lautsprecher-/Mikrofunktion sowie mit Internetanschluss und Mikrosoft-...

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