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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 20.05.2003 - 5 Sa 452/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratsanhörung. Betriebsratsvorsitzender. Duldungsvollmacht. Hausbriefkasten. Kündigung. Urlaub. Vertretungsmacht. Vollmacht. Willenserklärung. Zugang

Leitsatz (amtlich)

1.

Auch dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der Arbeitnehmer urlaubsbedingt ortsabwesend ist, kann ihm eine Kündigung auch während des Urlaubs durch Einwurf in den Hausbriefkasten am Wohnsitz zugehen. Der Zeitpunkt des Zugangs bestimmt sich dann danach, wann nach Einwurf der Sendung üblicherweise der Hausbriefkasten zum nächsten Mal geleert worden wäre.

2.

Das Beteiligungsverfahren beim Betriebsrat nach § 102 BetrVG ist auch dann abgeschlossen, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine abschließende Stellungnahme zu dem Kündigungsbegehren zukommen lässt. Auch dann, wenn es sich dabei nicht um eine Zustimmung zur Kündigung handelt, braucht der Arbeitgeber zur Kündigung die Frist bis zur Zustimmungsfiktion wegen Zeitablaufs (§ 102 Abs. 2 Satz 2 oder 3 BetrVG) nicht abzuwarten.

3.

Auf Basis einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrates kann der Arbeitgeber allerdings dann nicht die Kündigung vor Ablauf der Frist zur Zustimmungsfiktion aussprechen, wenn die betriebsrätliche Stellungnahme für ihn erkennbar unter Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist (z. B. Ladungsfehler des Vorsitzenden, Beschluss ohne Tagesordnung, Teilnahme eines befangenen Betriebsratsmitglieds an der Beschlussfassung, Beschlussfassung im Umlaufverfahren), denn in diesem Falle hat die Beschlussfassung keine innerbetriebsrätliche Bindungswirkung; sie könnte daher bis zum Ablauf der Frist zur Stellungnahme jederzeit durch eine neue Beschlussfassung ersetzt werden.

4.

Erfolgt die Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber entg...

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