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LAG Köln Urteil vom 24.07.1998 - 11 Sa 1374/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Betriebsrente. Insolvenzsicherung. Pensionssicherungsverein. Zeitwertfaktor. Verbesserung. Vordienstzeiten. Nachdienstzeiten. feste Altersgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verzichtet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf sein Recht zur zeitanteiligen Kürzung der betrieblichen Altersrente wegen nicht voll erbrachter Betriebstreue gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, liegt hierin eine Verbesserung der Versorgungszusage, die grundsätzlich nicht zu Lasten des PSV wirkt.

2. Im Ergebnis können die Arbeitsvertragsparteien diese Wirkung jedoch dadurch herbeiführen, daß sie vereinbaren, „Nachdienstzeiten” als Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu werten. Die Wirkung einer solchen Vereinbarung auch gegenüber dem PSV setzt jedoch besondere Umstände voraus. Zu ihnen gehört, daß das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers auf Drängen des Arbeitgebers erfolgt und die Verbesserung der Zusage seine Bereitschaft zum Ausscheiden fördern soll. Davon kann keine Rede sein, wenn der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausgesprochen hat und die verbessernde Zusage erst einige Zeit später erfolgt.

3. Ob die Wirkung i.S.v. Ziff. 1 (Verzicht auf ratierliche Kürzung trotz vorzeitigen Ausscheidens auch zu Lasten des PSV) auch dadurch erreicht werden kann, daß die Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die „feste Altersgrenze” der Versorgungszusage vorverlegen, bleibt unentschieden.

4. Für die „feste Altersgrenze” scheint charakteristisch zu sein, daß sie unmittelbar einen Betriebsrentenanspruch ohne weitere Bedingungen und ohne Rücksicht auf die sozialversicherungsrechtliche Lage auslöst, während eine Betriebsrente, die an den Bezug einer vorgezogenen Altersr...

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