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LAG Köln Urteil vom 22.02.2007 - 6 Sa 974/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Interessenausgleich. Namensliste. Sozialauswahl

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG (Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung, Überprüfung der sozialen Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit) werden auch durch eine Teil-Namensliste ausgelöst, die nicht alle der kündigungsbetroffenen Arbeitnehmer erfasst. Entscheidend ist, dass sich die Betriebsparteien auf die namentlich genannten Arbeitnehmer endgültig geeinigt haben.

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen 8 Ca 8294/05)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen 2 AZR 296/07)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.07.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 8294/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 02.07.1958 geborene Kläger war seit dem 03.02.1992 zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrags vom 24.01.1995 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, als Maschinenschlosser im Bereich Betriebstechnik tätig. Innerhalb dieses Bereichs arbeitete er in der Abteilung Instandhaltung „Produktionswerkstatt”).

Die Beklagte führt in K einen Betrieb zur Herstellung von Druckerzeugnissen. Es handelt sich im Wesentlichen um periodisch erscheinende Druckerzeugnisse für den deutschen und europäischen Markt.

Unter dem 12.07.2005 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen einer Betriebsänderung mit den in der Präambel angeführten Maßnahmen: „Reduzierung der Druckkapazität und Produktion für durchschnittlich 4 Rotatio...

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