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LAG Köln Urteil vom 19.02.1999 - 11 Sa 852/98

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Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 29.04.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2104/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abweisung der weitergehenden Berufung das am 29.04.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 2104/97 – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 19.07.1997 nicht und durch die Kündigung vom 02.10.1997 nicht vor Ablauf des 03.10.1997 beendet worden ist.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Streitwert: unverändert.
 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 19.07.1997 (Bl. 10) sowie einer fristlosen, hilfsweise „zum nächstmöglichen Termin” ausgesprochenen Kündigung vom 02.10.1997 (Bl. 113 f.). Der beklagte Verein, der eine chinesische Sprachschule betreibt, hat sie ausgesprochen, weil sie dem seit 10 Jahren von ihm als Sprachlehrer beschäftigten Kläger, deutscher Staatsbürger chinesischer Herkunft, vorwirft, er habe „zur Zeit” trotz mehrmaliger Versuche, ihn davon abzubringen, „oft seine Meinungen über Politik geäußert”, was die Interessen der Schule beeinträchtige. Nach Darstellung des Klägers zielt die angesprochene Meinungsäußerung auf eine Kritik, die er etwa ein Jahr vor Ausspruch der Kündigung in seiner Eigenschaft als freier Journalist am Vorgehen der rotchinesischen Regierung auf dem „Platz des himmlischen Friedens” geübt hat. Die 2. Kündigung wurde in erster Linie deshalb ausgesprochen, um vertretungsrechtlichen Bedenken an der ersten Kündigung Rechnung zu tragen. Die Parteien, die ihr Vertragsverhältnis in der Vergangenheit nicht als Arbeitsverhältnis behandelt haben, streiten um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ange...

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