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LAG Köln Urteil vom 18.12.2002 - 8 Sa 979/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Widerruf

Leitsatz (amtlich)

Auf einen Aufhebungsvertrag, der einen vor dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft ist § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. nicht anwendbar.

Der Aufhebungsvertrag als vertragliche Vereinbarung der Privatautonomie betrifft das bestehende begründete Dauerschuldverhältnis in seiner Gesamtheit und bestimmt sich somit in seiner Wirksamkeit als contrarius actus zum Arbeitsvertrag bis zum 01. Januar 2003 nach den Regelungen des BGB, die vor dem 01. Januar 2002 gegolten haben, Art. 229 zu § 5 EGBGB S. 2.

Normenkette

BGB § 312 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 zu § 5

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 2 Ca 1142/02 EU)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.06.2002 – 2 Ca 1142/02 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 69 ArbGG)

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 27. Mai 2000 als Näherin beschäftigt.

Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 26.02.2002 mit Ablauf des 30.04.2002 beendet.

Die Klägerin hat unter Hinweis auf § 312 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. diesen Aufhebungsvertrag widerrufen und macht den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Aufhebungsvertrag als entgegengesetzter Akt einer Begründung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien Gebrauch gemacht und auch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gewahrt.

Etwaige Formvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts seien für diesen Aufhebungsvertrag nicht zu beachten, weil...

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