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LAG Köln Urteil vom 14.06.1996 - 12 Sa 122/96

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 15 Ca 2794/95)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.1995 – 15 Ca 2794/95 – wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 14.11.1944 geborene Kläger war seit 12.01.1965 beim Beklagten beschäftigt, zunächst als Assistent des Redaktionsleiters in der Redaktion des Mittagsmagazins. Ab 1967 gehörte er zum Moderatorenteam des Morgenmagazins, das von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr bei ausgestrahlt wurde. Dieses Magazin wird sowohl von festangestellten wie von freien Mitarbeitern moderiert. Bis Ende 1994 galt das Prinzip der Doppelmoderation.

Die Einsätze bei den einzelnen Sendungen waren in vorher aufgestellten Moderatorenplänen erfaßt.

Seit 1993 wurde in der Redaktion ca. vier bis fünf Wochen vor Erstellung des Moderatorenplanes ein Planungsbogen an die betreffenden Moderatoren verschickt mit der Bitte, die Tage zu nennen, an denen sie für die Moderation eingeplant werden konnten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger dieses Formular ausgefüllt hat. Nach seinem Vortrag ist das nicht so gewesen, vielmehr habe er nur darauf hingewiesen, er stehe mit Ausnahme von montags und dienstags regelmäßig zur Verfügung.

Der Kläger, der auch für das arbeitet (u.a. lieferte er Beiträge für Studio 1/Heute/Frontal) und Industriewerbefilme herstellt, hatte seit 1986 zwischen 25 bis 30 oder, so der Vortrag des Beklagten, zwischen 20 bis 32 Einsätze pro Jahr im Morgenmagazin; in diesem war er für den WDR allein noch tätig.

Der Beklagte behandelte den Kläger als freien Mitarbeiter. Seine Einsätze wurden auf Honorarbasis abgerechnet, wobei das Honorar s...

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