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LAG Köln Urteil vom 13.07.2006 - 6 Sa 367/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafe. Formulararbeitsvertrag. AGB-Kontrolle

Leitsatz (amtlich)

Die Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsbruttoeinkommen vorsieht.

Normenkette

BGB § 307; BGB § 309

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen 20 Ca 8795/05)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 8 AZR 973/06)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.01.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 20 Ca 8795/05 – teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 620,00 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 530,00 EUR seit dem 01.07.2005 und aus 90,00 EUR seit dem 01.08.2005 und weitere 17,90 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.
  4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz vor allem noch über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel.

Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.04.2001 (Kopie Bl. 5 ff. d.A.) ab dem 07.05.2001 als einer von rund 100 Mitarbeitern im Außendienst der Beklagten tätig, die „vor Ort” insbesondere in Kfz-Werkstätten und Autohäusern, „Dellenentfernung ohne Lackieren” an beschädigten Pkw ausführen. Mit dem Ziel, sich selbstständig zu machen, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum ...

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