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LAG Köln Urteil vom 11.12.1996 - 7 (11) Sa 349/96

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.12.1995; Aktenzeichen 15 Ca 6255/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten 1) gegen die Feststellung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.1995 – 15 Ca 6255/95 – wird zurückgewiesen.

Die Beschäftigungsverurteilung des Urteils wird aufgehoben, die Klage insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/5, die Beklagte 1) zu 3/5.

Streitwert: unverändert

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.

Der Kläger wurde durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25.08.1970 per 01.10.1970 von der Beklagten 1) eingestellt (Bl. 8 d. A.) für eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter. Per 01.03.1985 wurde er zu der Kölner Tochtergesellschaft … Rückversicherungs AG (16 Arbeitnehmer) versetzt gemäß Schreiben vom 05.03.1985 (Bl. 184 d. A.). Sein Gehalt betrug zuletzt 8.590,00 DM brutto monatlich.

Unter dem 08.05.1995 hat die Beklagte 1) den genannten 300 Mitarbeitern, darunter dem Kläger, mitgeteilt, daß formal zum 01.07.1995 ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten 1) in Konsequenz der Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 13 AÜG endeten und unter unveränderten t...

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