Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsrichtlinien. Auslegung. Entwicklungshelfer
Leitsatz (amtlich)
Aus § 4 EhfG folgt keine Verpflichtung des anerkannten Trägers der Entwicklungshilfe im Rahmen des Unterhaltsgeldes auch nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen.
Normenkette
EhfG § 4
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen 5 Ca 3527/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.05.2010 – 5 Ca 3527/09 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch über den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Unterhaltsgeldes für seine geschiedene Ehefrau für den Zeitraum Februar 2005 bis April 2007.
Der Kläger war vom 19.01.2003 bis zum 30.06.2007 bei der Beklagten, die zu den nach § 2 Entwicklungshelfergesetz (im Folgenden: EhfG) anerkannten Trägern des Entwicklungsdienstes zählt, als Entwicklungshelfer im J beschäftigt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Entwicklungshelferdienstvertrag (Bl. 14 GA). Dieser sieht unter § 4 „Pflichten des D. folgende Regelungen vor:
Der Entwicklungshelfer erhält
a) monatlich Unterhaltsleistungen einschließlich freier Unterkunft und sonstiger Sachleistungen nach Maßgabe der Unterhalts-Richtlinien;
…
Der D. übernimmt
a) die soziale Sicherung des Entwicklungshelfers nach Maßgabe der Bestimmungen des besonderen Teils des EhfG sowie der hierzu erlassenen Auflagen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit für die anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes. Einzelheiten ergeben sich aus dem „Merkblatt für die soziale Sicherung der Entwicklungshelfer”;
…
Die Unterhaltsrichtlinien der Beklagten...