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LAG Köln Urteil vom 08.07.2015 - 11 SaGa 11/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchsetzung des Urlaubsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich seinen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG aus Gründen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bei Vorliegen einer besonderen Eilbedüftigkeit gem. den §§ 935, 940 ZPO, 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

2. Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer rechtfertigen eine Verweigerung des beantragten Urlaubs nur dann, wenn aus betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch erfüllt werden kann (hier: verneint).

 

Normenkette

ZPO § 935; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; ZPO § 940

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 12.05.2015; Aktenzeichen 17 Ga 28/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2015 - 17 Ga 28/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Gewährung von Erholungsurlaub.

Der Verfügungskläger, verheiratet mit einer berufstätigen Ehefrau und Vater eines schulpflichtigen sechsjährigen Kindes, ist seit dem Juni 2010 bei der Verfügungsbeklagten, die ein Mineralöl-Logistik-Unternehmen betreibt, als Tanklastfahrer tätig.

Der Kläger beantragte am 23.10.2014 die Gewährung von Erholungsurlaub für den Zeitraum 29.06.2015 bis 18.07.2015, den ersten drei Wochen der Schulferien in Nordrhein-Westfalen. Die Verfügungsbeklagte lehnte unter dem 14.12.2014 den Urlaubsantrag ab und bat am 18.12.2014 die Mitarbeiter um erneute Übermittlung der Urlaubsanträge zum Zwecke der Korrektur bzw. Bearbeitung der Urlaubsanträge. Mit Schreiben vom 10.02.2015 und 13.04.2015 erläuterte die Verfügungsbeklagte dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers die Ablehnungsgründe.

Unter dem 22.04.2015 lei...

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