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LAG Köln Teilurteil vom 03.03.1998 - 9 Sa 764/97

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Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes (Stollwerck AG + Holding)

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 23

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 24.01.1997; Aktenzeichen 5 Ca 9091/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.04.1999; Aktenzeichen 2 AZR 352/98)

 

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.1997 – 5 Ca 9091/96 wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die ordentliche Kündigung vom 27.09.1996 nicht zum 31.12.1996 beendet worden ist, sondern ungekündigt über diesen Termin hinaus fortbesteht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hat sich mit der Klage gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27.09.1996 zum 31.12.1996 gewandt und die Zahlung einer Tantieme für 1994 begehrt.

Der Beklagte zu 2) ist Vorsitzender des Aufsichtsrates der St AG und zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Unter der Bezeichnung „Konsul H I, Vorsitzender des Aufsichtsrates der St AG” übersandte er dem Kläger am 16.11.1987 folgenden von diesem angenommenen Vertragsentwurf:

„Sehr geehrter Herr K ,

ich bestätige unsere verschiedenen Gespräche und die hierbei ge-

troffene Vereinbarung wie folgt:

1. Sie übernehmen am 04.01.1988 die verantwortliche Geschäftsführung der beiden Firmen Offset-Druckerei C GmbH und H Sch GmbH. ….

2. Ihr Gehalt beträgt brutto DM 150.000,– p.a. Am 31.12.1988 erhalten Sie eine Erfolgsbeteiligung von brutto DM 50.000,–.

Danach wird eine neue Vereinbarung zwischen uns getroffen, die Sie am betriebswirtschaftlichen Erfolg der beiden Firmen entsprechend beteiligt, wobei ich davon ausgehe, daß Sie sich bei entsprechend positiver Entwicklung der beiden Firmen nicht schlechter, sondern eher besser ste...

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