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LAG Köln Beschluss vom 29.11.1996 - 11 TaBV 42/96

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Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 08.05.1996; Aktenzeichen 2 BV 8/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 08.05.1996 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn – 2 BV 8/96 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Antragsgegnerin ist eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene gemeinnützige Gesellschaft für ein Therapiezentrum für Schwerst- und Mehrfach-Körperbehinderte mit etwa 86 Beschäftigten, die sich aus Zuschüssen des L. und aus Spenden – etwa der Eltern der Behinderten – finanziert. Antragsteller ist der bei ihr amtierende fünfköpfige Betriebsrat.

Auf einer Besprechung der Gruppenleiter am 11.01.1996 äußerte ein Mitarbeiter den Wunsch nach Fortbildungsmaßnahmen. Dazu erklärte die Antragsgegnerin, die Finanzierung solcher. Maßnahmen sei ein Problem, weil aus dem dazu zur Verfügung stehenden Fortbildungsetat (3.000,– DM) auch die Betriebsratskosten bestritten würden und der Betriebsrat diesen Etat „recht stark” ausschöpfe (Bl. 18). Die Fortbildungsmaßnahme wurde von der Antragsgegnerin abgelehnt. Vorliegend fordert der Betriebsrat von der Antragsgegnerin die Unterlassung derartiger Hinweise.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Mitarbeitern mit Fortbildungswunsch darauf zu verweisen, die Finanzierung von Fortbildungen sei ein Problem, da der Betriebsrat über den Fortbildungsetat laufe und dieser stark ausgeschöpft werde.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags beantragt mit der Begründung, ihr beanstandeter Hinweis entspreche der Wahrheit.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Zurückweisungsantrag weiter. Ihre Finanzierung erfolge über die Zuweisung von Pflegesätzen durch den L. Die...

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