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LAG Köln Beschluss vom 20.04.2015 - 5 TaBV 6/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der Anfechtungsfrist gem. § 22 Abs. 2 S. 2 MitbestG. Anforderungen an die Öffentlichkeit der Auszählung der Stimmen bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Einhaltung der zweiwöchigen Anfechtungsfrist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG genügt der rechtzeitige Eingang der ordnungsgenmäßen Anträge beim Arbeitsgericht. Auf den Zeitpunkt der Zustellung kommt es nicht an. § 167 ZPO ist nicht anwendbar.

2. Nach § 79 Abs. 1 3. WO MitbestG hat der Hauptwahlvorstand die Stimmen öffentlich auszuzählen. Die Stimmauszählung ist nicht öffentlich erfolgt, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht über Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung informiert worden sind.

 

Normenkette

MitbestG § 22 Abs. 2 S. 2; ZPO § 167; MitbestGWO 3 § 79 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 30.10.2013; Aktenzeichen 13 BV 103/13)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.05.2017; Aktenzeichen 7 ABR 22/15)

 

Tenor

  1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30. Oktober 2013- 13 BV 103/13 - werden zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5).

In dem Konzern, der aus zahlreichen Gesellschaften besteht, werden in Deutschland insgesamt ca. 65.000 Arbeitnehmer beschäftigt. In den bei ihm gebildeten Aufsichtsrat sind zehn Mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen.

Der Vorstand der Beteiligten zu 5) teilte am 12. Juni 2012 mit, dass die Amtszeit der neu zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mit dem Ende der Hauptversammlung 2013 beginnen werde. Die Wahl wurde am 9. März 2013 durchgeführt. Sie erfolgte durch Delegierte. Die Stimmenauszählung erfolgte am gleiche...

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