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LAG Köln Beschluss vom 09.08.2019 - 9 TaBV 16/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zur Übernahme von Sachverständigenkosten durch Arbeitgeber nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berufung eines Arbeitgebers auf die fehlende vorherige Verständigung über die weitere Hinzuziehung eines Sachverständigen kann sich im Einzelfall als Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit darstellen. Die Personalvertretung kann dann gleichwohl die Freistellung von den Sachverständigenkosten beanspruchen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Ersatz von Sachverständigenkosten kann nur nach entsprechender Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erwartet werden. Allerdings ist dieser aus Vertrauensgrundsätzen verpflichtet, im Einzelfall aktiv zu werden und auch die Personalvertretung muss gegebenenfalls eine fehlender Zustimmung des Arbeitsgebers gerichtlich ersetzen lassen.

 

Normenkette

TV PV § 80 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.12.2018; Aktenzeichen 17 BV 467/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.12.2018 - 17 BV 467/18 - teilweise abgeändert.

    Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, die Antragstellerin von der Erstattung der mit Rechnung vom , Rechnungsnummer , in Rechnung gestellten Kosten ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 14.600,36 EUR sowie die auf diese Forderung anfallenden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2018 freizustellen.

  • II.

    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

  • III.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Rechtsanwaltskosten sowie über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zum Abschluss einer(Folge-)Vergütungsvereinbarung.

Die Arbeitgeb...

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