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LAG Hamm Urteil vom 27.01.2010 - 5 Sa 627/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Statusklage. Lehrkraft

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in einer Justizvollzugsanstalt tätige Lehrkraft, die dort außerhalb der Schulpflicht junge Untersuchungshäftlinge unterrichtet, kann Arbeitnehmer sein, wenn der Schulträger die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig bestimmen kann.

 

Normenkette

BGB § 611; ZPO § 256 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 25.03.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1079/08)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 5 AZR 301/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers vom 24.04.2009 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.03.299 – 1 Ca 1079/08 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 29.06.1998 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 11.02.1954 geborene, verheiratete Kläger erteilte in früheren Jahren Deutschkurse für Spätaussiedler für den I2 (I2). Später unterrichtete er für den I2 auch in der Justizvollzugsanstalt I1. Diese ist als Schul- und Ausbildungsanstalt mit Untersuchungshafteinteilung, offenem Vollzug und Übergangshaus konzipiert.

Über den Unterricht für den I2 kam es zum Kontakt des Klägers mit der Leitung der Justizvollzugsanstalt I1. Unter dem 24.08.1998 schlossen die Parteien einen „Vertrag über den Einsatz und die Vergütung als nicht hauptamtliche Lehrkraft gemäß RV des JM vom 21.08.1985 (2422-IVA.6)”. Danach wurde der Kläger mit Wirkung vom 29.06.1998 unbefristet als „nichthauptamtliche Lehrkraft” für die Unterrichtstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt I1 eingestellt. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten als Lehrkraft ergaben sich aus den VVJuG und den dazu ergänzend ergangenen Vorschriften und Bestimmungen sowie den allgemeinen Lehrplanrichtlinien des Kultusbereichs. § 2 des Vertrages bestimmt, dass der Kläger als Lehrkraft durchschnittlich 13 Stunden wöchentlich (zu je 45 Minuten Dauer) Aufbauunterricht in den Klassen der Untersuchungshaft und darüber hinaus Unterricht in den Ferien dem Bedarf entsprechend erteilt. Weiter heißt es, dass die Lehrkraft in den Stundenplan eingebunden ist. Gemäß § 3 des Vertrages erhielt der Kläger für die Erteilung des Unterrichts für jede Einzelstunde den Vergütungssatz, der jeweils im Geschäftsbereich des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts festgesetzt ist. Dies entsprach damals einem Stundenlohn in Höhe von 20,29 DM. Nach dem Stand vom 06.05.2008 betrug die Vergütung des Klägers 11,77 Euro pro Stunde. Durch den festgesetzten Vergütungssatz sollten Zeiten für die Vor- und Nachbearbeitung abgegolten sein. Gemäß § 4 des Vertrages unterliegt der Kläger allen Bestimmungen wie Datenschutz, Verschwiegenheit, Geschäftsverbot und anderen die Sicherheit und Ordnung betreffenden Vorschriften. Er hat diesbezüglich den Weisungen der Justizbediensteten Folge zu leisten. In § 5 des Vertrages ist geregelt, dass er einen Urlaubsanspruch aus der Beschäftigung nicht herleiten kann. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Blatt 11 der Akten) ergänzend Bezug genommen.

In der JVA I1 ist bezüglich der inhaftieren jungen Untersuchungsgefangenen zu unterscheiden zwischen den Gefangenen, die nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln schulpflichtig sind, und den Gefangenen, die nicht einer Schulpflicht unterliegen. Der Unterricht für die schulpflichtigen Gefangenen wird innerhalb der Anstalt angeboten. Dabei ist wiederum zu unterscheiden zwischen dem Unterricht im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung und dem Unterricht zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. An dem Unterricht im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung müssen nur die Gefangenen teilnehmen, die zeitgleich an einer beruflichen Ausbildung teilnehmen, während an dem allgemeinen schulpflichtigen Unterricht alle anderen schulpflichtigen Gefangenen teilnehmen. Unterrichtet werden beide Gruppen durch das Berufskolleg des M1 K3, dass zu diesem Zweck in der Anstalt eine Außenstelle betreibt. Konkret wahrgenommen wird der Unterricht in der Regel durch 20 externe Pädagogen, die von dem Berufskolleg eingesetzt werden, sowie durch acht Lehrkräfte der Anstalt (Justizlehrer). Insgesamt unterrichten sie in sechs Klassen mit berufsbegleitendem Unterricht und zwei Klassen, in denen die Inhaftierten der allgemein bestehenden Schulpflicht nachgehen. Es gibt in der JVA I1 auch Inhaftierte, die keiner Schulpflicht unterliegen und deshalb keiner der acht genannten Klassen angehören. Dies hätte zur Folge, dass sie sich während ihres Aufenthaltes in der Anstalt ohne jede Bildungsmöglichkeit und nur unterbrochen von Freistunden und Gruppenveranstaltungen bis zu 24 Stunden täglich in ihren Hafträumen aufhalten würden. Deshalb richtete die Justizvollzugsanstalt I1 als einzige Anstalt des Landes Nordrhein-Westfalen eine „Unterrichtsgruppe” ein, a...

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