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LAG Hamm Urteil vom 25.01.2012 - 3 Sa 1544/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf „equal pay”. Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge zwischen dem AMP und CGZP. Berechnung von Ansprüchen. Erforderlichkeit einer Aussetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Dies gilt allerdings dann nicht, soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht, § 10 Abs. 4 S. 2 AÜG.

2. Rechtsfolge des Abschlusses eines Tarifvertrags durch eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit ist die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit des entsprechenden Tarifvertrags.

3. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Eine Aussetzung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn eine Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht gegeben ist. Eine solche Entscheidungserheblichkeit liegt daher dann nicht vor, wenn die Klage aus anderen Gründen bereits abzuweisen ist, ohne dass es auf die Frage der Tariffähigkeit einer Vereinigung ankommt.

 

Normenkette

AÜG § 10 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 13.09.2011; Aktenzeichen 3 Ca 2527/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.03.2013; Aktenzeichen 5 AZR 294/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.09.2011 – 3 Ca 2527/10 – teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurt...

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