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LAG Hamm Urteil vom 23.11.2000 - 4 Sa 1179/00 (veröffentlicht am 23.11.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellungsverzögerung wegen unrichtiger Bezeichnung des Vertretungsorgans einer insolventen GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Insolvenzverwalter als obligatorischer Fremdliquidator ihr für die Prozeßführung zuständiges Vertretungsorgan. Er ist keine von der GmbH verschiedene Partei. Die Klage ist daher stets gegen die GmbH, vertreten durch den amtlich bestellten Insolvenzverwalter, zu richten.

2. Soweit Zustellungsverzögerungen darauf beruhen, daß der Kläger die beklagte Partei unrichtig bezeichnet oder ihre Vertretungsorgane falsch angegeben hat, ist dies bei der Frage, ob die spätere erfolgreiche Zustellung noch „demnächst” (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt ist, zu berücksichtigen.

3. Scheidet ein Unternehmen aus einem gemeinsam unterhaltenen Betrieb aus, kann ein Teilbetriebsübergang auf die verbliebenen Teilhaber des Gemeinschaftsbetriebs vorliegen, wenn diese den bisherigen gemeinsamen Betrieb fortführen.

 

Normenkette

ArbGG § 46 Abs. 2, § 495; ZPO § 270 Abs. 3; GmbHG § 35 Abs. 1-2, §§ 36, 66 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 70 S. 1, § 71 Abs. 4; BGB §§ 121, 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 31.03.2000; Aktenzeichen 1 Ca 2431/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 2 AZR 57/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.03.2000 (1 Ca 2431/99) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 DM = 10.225,84 [khgr] festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1), über die Frage des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) und über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am …………. ...

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