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LAG Hamm Urteil vom 22.02.1985 - 16 (11) Sa 1650/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtverlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes - personenbedingte Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach §§ 2, 10 BÄrzteVO einem ausländischen Arzt nicht mehr verlängert, so besteht nach Ablauf der letzten Erlaubnis ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis wird aber dadurch nicht nichtig. Besteht keine Aussicht, daß die Berufserlaubnis verlängert wird, kann das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen vom Arbeitgeber gekündigt werden.

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 21.08.1984; Aktenzeichen 1 Ca 2086/83)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.08.1984 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich im vorliegenden Rechtsstreit allein darüber, ob eine ordentliche fristgemäße Kündigung der Beklagten deswegen begründet ist, weil der Kläger als Ausländer bei Ausspruch der Kündigung nicht im Besitz einer erneuten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß §§ 2, 10 der Bundesärzteverordnung vom 14.10.1977 – BÄO – (BG Bl. I, S. 1885) war.

Der Kläger ist am 06.03.1949 geboren und türkischer Nationalität. Er ist fertiger Arzt und befindet sich seit Februar 1977 in der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterbildung im Fachgebiet „Chirurgie”.

Aus entwicklungspolitischen Gründen wurde ihm am 25.02.1977 erstmals eine Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄO zum Zwecke der Weiterbildung erteilt. Die Weiterbildung im Fachgebiet „Chirurgie” beträgt nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer sechs Jahre.

Nach § 10 BÄO kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nur bis zu einer Gesamtdauer der ärzt...

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