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LAG Hamm Urteil vom 15.10.2020 - 12 Sa 2016/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliches Zusatzgeld gemäß TV Metall- und Elektroindustrie NRW. Einbeziehung von Einmalzahlungen aus dem TV T-ZUG

Leitsatz (redaktionell)

Wortlaut, Regelungszweck und die beidseitigen Interessenlagen dienen als Merkmale für die Auslegung einer Zusatzvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung.

Normenkette

BGB § 315; BetrVG § 77 Abs. 3; TV T-ZUG

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 26.11.2019; Aktenzeichen 1 Ca 1090/19)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.11.2019 - 1 Ca 1090/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger aufgrund vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld nach dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV T-ZUG) hat.

Der Kläger steht bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.03.1994 als Operator Biegetechnik in einem Arbeitsverhältnis, in dem er zuletzt ein Bruttogehalt in Höhe von 4.067,15 € (Grundgehalt 3.516,99 €, Leistungszulage 523,57 €) erzielte. Die Parteien sind nicht beiderseits tarifgebunden. Auch der Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1994 enthält keine tarifliche Bezugnahmeklausel. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach einem betrieblichen Entgeltabkommen.

Im Frühjahr 2010 befand sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Deswegen wurde zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat eine Vereinbarung geschlossen, die ein Konzept über Sanierungsbeiträge der Belegschaft für die Jahre 2010 bis 2013 enthielt. Diese sahen im Wesentlichen unbezahlte Arbeitsstunden sowie die Kürzung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor...

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