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LAG Hamm Urteil vom 13.04.2005 - 18 Sa 1925/04

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Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Inhaberwechsel. Übernahme der eigenverantwortlichen Organisations- und Leitungsmacht durch den Erwerber

 

Leitsatz (redaktionell)

Maßgeblich für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist die Fortführung des Betriebes durch einen neuen Inhaber im eigenen Namen mit den übernommenen Betriebsmitteln. Dazu muss der neue Inhaber die Organisations- und Leitungsmacht übernehmen.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen 1 C a 1552/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 16.09.2004 – 1 Ca 1552/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, Vergütungsansprüche für die Zeit September 2003 bis Januar 2004 und über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der am 02.02.1963 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kinder hat, wurde mit Wirkung ab 01.07.2003 als Betriebsleiter der Lohnschleiferei I2xxxxx, die von Herrn F1xxx M1xxxxxx betrieben wurde, eingestellt. Es wurde eine Probezeit von sechs Monaten mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen und einem Festgehalt von 4.000,–EUR brutto vereinbart.

Die Beklagte, die sieben Kinder hat, ist die Ehefrau des F1xxx M1xxxxxx.

Am 20.10.2003 erhielt der Kläger auf dem Firmenbogen des F1xxx M1xxxxxx unter dem Datum 31.08.2003 eine fristlose Kündigung zum 01.09.2003 per Fax übermittelt, die die Unterschrift der Beklagten trägt (Bl. 7.d.A.).

Die Abrechnung für den Monat August 2003 (Bl. 6 d.A.) trägt als Absenderangabe und die Lohnsteuerkarte 2003 als Arbeitgeberangabe den Namen F1xxx M1xxxxxx. Die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III vom 17.11.2003 (Bl. 21 bis 25 d.A...

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