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LAG Hamm Urteil vom 13.02.2007 - 19 Sa 1589/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis Zwischenzeugnis. Endzeugnis im gekündigten Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt.

2. Hat der Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein Endzeugnis erhalten, kann er nicht zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen. Denn das Zwischenzeugnis ist dem Endzeugnis gegenüber subsidiär, so dass es an dem erforderlichen triftigen Grund fehlt.

 

Normenkette

GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 5 (4) Ca 1288/06)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 22.05.2007; Aktenzeichen 9 AZN 526/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.09.2006 – 5 (4) Ca 1288/06 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen.

Die am 12.01.13xx geborene und verheiratete Klägerin steht bei der Beklagten, welche u.a. das Seniorenzentrum V1xxxxxxx in G2xxxxxxxx betreibt, seit dem 01.06.2001 als Altenpflegerin in einem Arbeitsverhältnis, in dem sie zuletzt 3.307,83 EUR brutto monatlich erzielte. Ende 2005 und im Jahre 2006 wurden der Klägerin zahlreiche Abmahnungen erteilt, gegen die sie sich in diversen Rechtsstreiten beim Arbeitsgericht Hagen wehrt. Mit Schreiben vom 26.06.2006 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Mit Schreiben vom 30.06.2006 und später mit Schreiben vom 06.07.2006 und 01.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin jew...

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