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LAG Hamm Urteil vom 09.12.2008 - 9 Sa 1435/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Zuschuss zur Rentenversicherung. Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 5 Abs. 3 GBV besteht Anspruch auf Zahlung der Aufstockungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die das Altersteilzeitentgelt gem. § 4 GBV übersteigenden Teile bis zu 90 % der Bruttovollzeitvergütung, diese verstanden als die bei Vollzeitarbeit bezogene Bruttomonatsvergütung, jedoch nicht über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus.

Normenkette

GBV § 5 Abs. 3; GBV § 4; AltTZG a.F. § 3 Abs. 1b; AltTZG a.F. § 6 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 75

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 14.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 469/08)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.2010; Aktenzeichen 1 AZR 67/09)

BAG (Aktenzeichen AZR 67/09)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.08.2008, Az. 2 Ca 469/08, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Aufstockungsbetrages zur Rentenversicherung des Klägers während seiner Altersteilzeit.

Der am 20.05.1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1986 als Informationsanalytiker in Münster beschäftigt. Er ist Mitglied des dortigen Betriebsrats.

Mit einem Vertrag vom 27.11./02.12.2003 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2010 eine Arbeit in Altersteilzeit mit einer Arbeitszeit von 50 % der bisherigen vollschichtigen Arbeitszeit. Gemäß § 6 Satz 1 dieses Vertrages ergeben sich alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit diesem ATZ-Vertrag ausschließlich aus dem Vertrag selbst, der GBV Altersteilzeit vom 21.12.2003 ...

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