Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen des Verschweigens einer die Arbeitsleistung periodisch beeinträchtigenden Erkrankung. Arglistige Täuschung
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Arbeitgeber nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG dem Arbeitnehmer gegenüber angegeben, dass der Arbeitnehmer nach der zu leistenden Arbeit im Außendienst eingesetzt werden soll, kann der Arbeitnehmer nicht erkennen, dass er gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet sein kann, auf ein diagnostiziertes vegetativ ausgelöstes Raynaud-Syndrom hinzuweisen.
Normenkette
BGB § 123 Abs. 1; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1795/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.12.2005 – 4 Ca 1795/05 – wird unter Klarstellung des Tenors in der Hauptsache zu 2) – 4) wie folgt zurückgewiesen:
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als technischen Angestellten gemäß dem Arbeitsvertrag vom 20.07.2004 und der Niederschrift vom 20.07.2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiterzubeschäftigen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.368,09 EUR brutto abzüglich des von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.209,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 140,60 EUR seit dem 01.08.2005 sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.018,15 EUR seit dem 01.09.2005 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.774,15 EUR brutto abzüglich des Arbeitslosengeldes in Höhe von 756,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.018,15 EUR seit dem 01.10.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfa...