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LAG Hamm Urteil vom 01.06.2012 - 13 Sa 512/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Arbeitsvertrags. Abgeltung von Überstunden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht bereits dann, wenn diese gebilligt oder geduldet werden oder jedenfalls zur Erledigung der anfallenden Aufgaben notwendig sind, so wenn sich ihre Erforderlichkeit aus der arbeitgeberseits vorgenommenen Dienstplaneinteilung, der andauernden personellen Unterbesetzung und dem zwingenden Erfordernis, die anvertrauten Patientinnen und Patienten kontinuierlich zu versorgen, ergibt.

2. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind.

b) Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, gehen diese gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 08.03.2012; Aktenzeichen 1 Ca 1701/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.08.2013; Aktenzeichen 5 AZN 426/13 (F))

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.03.2012 - 1 Ca 1701/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten (noch) um das Bestehen von Ansprüchen auf Überstundenvergütung.

In der Zeit ab 04.01.2010 bis zum 30.06.2011 war der Kläger als Nachtwache bei dem Beklagten, der einen privaten Pflegedienst betreibt, tätig, und zwar mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 120 Stunden.

Der schriftliche Arbeitsvertrag vom ...

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