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LAG Hamm Beschluss vom 11.02.2015 - 13 Ta 728/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert eines Verfahrens um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs

Leitsatz (redaktionell)

Bei Streitigkeiten um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes ist angesichts der vergleichbaren Bedeutung der Angelegenheit auf die Grundsätze zur Gegenstandswertbemessung bei Wahlanfechtungen zurückzugreifen, also vom doppelten Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG auszugehen und dann anhand des § 9 S. 1 BetrVG Erhöhungen um jeweils 2.500 EUR vorzunehmen (zuletzt LAG Hamm - 13 Ta 626/14 - 19.12.2014; LAG Hamm - 7 TaBVGa 17/14 - 11.08.2014).

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 18 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 15.12.2014; Aktenzeichen 4 BV 84/13)

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.12.2014 - 4 BV 84/13 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass zwei Arbeitgeberinnen mit insgesamt ca. 135 Arbeitnehmern einen gemeinsamen Betrieb bilden. Das Verfahren ist zweitinstanzlich noch anhängig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.12.2014 den Gegenstandswert auf 5.000,-- € festgesetzt.

Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer "sofortigen" Beschwerde. Sie beantragen, den Wert des Gegenstandes auf 10.000,-- € festzusetzen.

B.

Das als "sofortige" Beschwerde eingelegte Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist als einfache Beschwerde (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) unter Wahrung der zweiwöchigen Einlegungsfrist des § 33 Abs....

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