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LAG Hamm Beschluss vom 06.10.2005 - 2 Ta 402/05

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Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehinderter Mensch. Entschädigung. Benachteiligungsverbot. Rechtsweg. Bewerbung als Beamter

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn es um einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bewerbung auf Einstellung als Beamter geht.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3c; VwGO § 40 Abs. 2 S. 2; BRRG § 126

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Beschluss vom 18.05.2005; Aktenzeichen 3 Ca 408/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.05.2005 – 3 Ca 408/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.837,60 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer angemessenen Entschädigungsleistung, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX verstoßen habe.

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 25.09.2004 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Stadtinspektors bzw. Stadtoberinspektors Fachbereich Jugend, Familie und Soziales mit der Besoldungsgruppe A 9/A 10 BBesG.

Die Beklagte sandte dem Kläger die eingereichten Bewerbungsunterlagen mit Schreiben vom 10.11.2004 zurück und teilte ihm mit, dass seine Bewerbung nicht in die engere Wahl genommen worden sei.

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn entgegen ihrer Verpflichtung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Die Beklagte hat die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsger...

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