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LAG Hamm Beschluss vom 04.11.1996 - 12 Ta 114/96

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Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 07.02.1996; Aktenzeichen 1 Ca 2522/95)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Herne vom 07.02.1996 – 1 Ca 2522/95 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

 

Tatbestand

I

Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat sich mit einer am 27.07.1995 beim Arbeitsgericht Herne eingegangenen Klage vom 26.07.1995 gegen eine ihm am 17.07.1995 zugegangenen Kündigung seines seit dem 01.09.1983 bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 12.07.1995 zum 30.09.1995 gewandt. Der Klageschrift war das Kündigungsschreiben beigefügt, das die R. B. AG mit Sitz in H. ausweislich des Briefkopfes „im Namen und für Rechnung der R. Aktiengesellschaft” dem Kläger übermittelt hatte. Die von seinem Prozeßbevollmächtigten verfaßte Klage hat der Kläger gegen die R. B. AG gerichtet, der die Klage am 08.08.1995 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 19.09.1995 beantragte die R. B. AG zu dem von ihr angegebenen Kurzrubrum „B. ./. R.- AG” unter Hinweis auf den Einsatzort des Klägers beim Bergwerk Westerholt in Gelsenkirchen die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Gelsenkirchen. Der Schriftsatz ist auf einem Briefbogen verfaßt, der im Briefkopf die Angabe enthält „R. B. AG – im Namen und für Rechnung der R. Aktiengesellschaft”. Die R. B. AG ist eine Betriebsführungsgesellschaft der Beklagten.

Das Arbeitsgericht Herne erklärte sich mit Beschluß vom 18.10.1995 für örtlich zuständig. Gleichzeitig wies es den Kläger in dem Beschluß darauf hin, daß die Kündigungsschutzklage möglicherweise gegen den falschen Arbeitgeber gerichtet sei, weil die R. B. AG ausweislich des Kündigungsschreibens nur „im Namen und für Rech...

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