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LAG Hamburg Urteil vom 31.01.2000 - 8 Sa 80/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Abfindungsgruppen und Art. 3 I GG. Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei unterlassener Bildung einer Untergruppe. Abbau tariflicher Besitzstände

 

Leitsatz (amtlich)

1. TVe unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Gleichheitssatzes.

2. Bei einen am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise kann es geboten sein, bei der Bildung von Abfindungsgruppen im Hinblick auf das Regelungsziel zusätzliche Untergruppen zu bilden.

3. Kommt es infolge einer Tarifänderung bei einem Teil der Mitglieder einer Abfindungsgruppe zusätzlich zum Verlust eines Besitzstandes (Lohnsicherung), kann dieser weitere finanzielle Nachteil bei der Abfindungshöhe nicht grundsätzlich außer Betracht gelassen werden (Fehlen eines Sachgrunds für unterblieb. Differenz.).

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 31.05.1999; Aktenzeichen 21 Ca 140/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 AZR 272/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Mai 1999 – 21 Ca 140/99 – wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen einer Abfindungsregelung unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz eine weitere Gruppenbildung unterlassen haben und ob dem Kläger hieraus ein weitergehender Abfindungsanspruch erwächst.

Die Beklagte betreibt in Hamburg mit U-Bahnen und Bussen den öffentlichen Personenverkehr. Sämtlichen Arbeitsverhältnissen liegen die Haustarifverträge der...

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