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LAG Hamburg Urteil vom 29.09.2009 - 2 Sa 127/09

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Geplante Betriebsveräußerung. Geplante Betriebsstillegung. Übertragung einer Lebensversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber eine Betriebsveräußerung vor, falls sich eine Chance biete, und gelingt dann später doch noch eine Betriebsveräußerung, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung.

2. § 1b Abs. 2 BetrAVG gibt keinen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Welche Rechte dem Insolvenzverwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versicherungsverhältnis zustehen, hängt allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab.

 

Normenkette

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2; BetrAVG § 1b Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen 10 Ca 183/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen 3 AZR 176/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. September 2006 – 10 Ca 183/05 – abgeändert:

Die Klage zu Ziffer 1 wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. September 2006 – 10 Ca 183/05 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht – hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer von dem Beklagten erklärten Kündigung. Der Kläger verlangt vom dem Beklagten des Weiteren die Übertragung einer Lebensversicherung.

Der 1954 geborene Kläger war seit dem 01. Dezember 1998 f...

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